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AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen für Sachverständigenleistungen (Stand September 2015)
1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die im Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Berater- bzw. Gutachteraufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist im Sachverständigenvertrag anzugeben. Bei begründeten Zweifeln, kann der Sachverständige vor Aushändigung des
Gutachtens, hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.
1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn
sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2 Gegenseitige Rechten und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den, für einen anerkannten und geprüften Sachverständigen geltenden Grundsätzen, unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens
führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen,
Analysen, Tests und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer
besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei beteiligten Behörden, Firmen und dritten Personen Auskünfte
einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen
und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird
vom Auftraggeber über alle Vorgänge und Umstände, die für die Erstellung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, ohne besondere Aufforderung
rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
4 Hinzuziehen von Hilfskräften
4.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Einsätze von Geräten, Systemen
(Hardware und Software) sowie Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige.
5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse eingeschalteter weiterer Sachverständiger. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer
Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.
6 Termine
6.1 Terminabsprachen sind nur dann verbindlich, wenn abgesprochene Termine im Einzelfall schriftlich vereinbart und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
wurden.
7 Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit
anvertraut wurden oder bekanntgegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein
Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn
ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
8 Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1 Der Sachverständige hat an dem von Ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Sachverständigenvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende
Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im
Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
9 Auskunftspflicht des Sachverständigen
9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und
über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
10 Vergütung
10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden
Berechnungsgrundlagen. Zugrunde gelegt wird bei nicht anderslautender Vereinbarung das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG (Aufgabenbereich
Nummer 23 – Honorargruppe 6).
10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.
10.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie die Auslagen vom Besteller zu
verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.
10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig.
10.5 Die gutachterliche Stellungnahme wird dem Auftraggeber per Nachnahme zugesandt, diese wird also Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung
ausgehändigt. Die Gefahrtragung geht bei Nichtannahme auf den Auftraggeber über.
10.6 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern
geleisteten Zeitaufwand.
10.7 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an
Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistungen Zuschüsse von 20% bis 100% berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach
den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.
10.8 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber, den Differenzbetrag zwischen der
Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
10.9 Die vereinbarten Beträge zu Vergütung und den Auslagen sind netto Beträge. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche
Mehrwertsteuer.
11 Zahlungen
11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Vorschussrechnung, zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren
Schadens, sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche
Zinssatz zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.
11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden
12 Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.
12.2 Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des
Sachverständigen mit der Deckungshöhe von € 100.000,- für Sach- und Vermögensschäden.
12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadenersatz - gleich aus welchem
Rechtsgrund (also auch für außervertragliche Ansprüche und Mangelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder -
sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Beratungs- und Unterstützungstätigkeit, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und
überschlägige Schätzungen.
13 Kündigung
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnungen, die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen
Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines
Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn die Mitgliedschaft des
Sachverständigen durch den zuständigen Sachverständigenverband zurückgenommen wird oder wenn der Sachverständige grob gegen die ihm nach der
Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält sich der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche
Vergütung vor, abzüglich 50% der eingesparten Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen.
13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte
Leistungen und erbrachte Aufwendungen.
14 Gerichtsstand
14.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Firmensitz des Sachverständigen.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen.
15.2 Salvatorische Klausel – Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu treffen.